Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen Prima Trade NiF KG (Schüttelstraße 23-25A/2/2 1020 Wien Österreich), im Nachfolgenden kurz als „Unternehmer“ bezeichnet, und dem Kunden für das gegenständliche Rechtsgeschäft.
1.2. Es gelten alle in Betracht kommenden, im ÖNORMEN- Verzeichnis enthaltenen Normen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
1.3. Im Fall von Widersprüchen oder Unklarheiten gelten die Bestimmungen in folgender Rangordnung: a) einzelvertragliche Bestimmungen (Kostenvoranschlag, Leistungsverzeichnis, Anbot, Auftrag, etc.); b) AGB; c) in Betracht kommende Ö-Normen;
1.4. Diese AGB behalten nach erstmaligem Vertragsabschluss ihre Gültigkeit auch bei weiteren Geschäften, selbst wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt werden, bis andere Bedingungen vereinbart werden.
- Kosten
2.1. Überschreitungen des ausgewiesenen Entgeltes von mehr als 15 % hat der Unternehmer anzuzeigen. Bei Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und ist der Unternehmer berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. 2.2. Für vom Kunden zusätzlich angeordnete Leistungen besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
2.3. Der Unternehmer ist berechtigt und auf Antrag des Kunden verpflichtet, die Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendigen Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc., welche seit Vertragsabschluss eingetreten sind, sofern zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung mehr als zwei Monate liegen. 2.4. Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Im Anschluss des Kostenvoranschlages, Angebots, Leistungsverzeichnisses, etc. ist die Umsatzsteuer, sowie der Bruttopreis ausgewiesen (Ausnahme bei Reverse Charge) .
- Maßangaben, Muster, Ausmaß und Fotos
3.1. Wenn im Angebot nicht gegenteilig vereinbart (zum Beispiel Pauschalpreise, Stückpreise, etc.) erfolgt die Abrechnung gemäß dem nach den aktuell gültigen ÖNORMEN erstellten Aufmaß zu den angegebenen Einheitspreisen.
3.2. Angaben in Angeboten über Maße, Verbrauchs- und Leistungsmengen stellen Richtwerte dar. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abweichungen werden durch den Kunden akzeptiert.
3.3. Eigenschaften von vom Kunden übergebene Muster sind insbesondere hinsichtlich Farbe und physikalischer Eigenschaften nicht vom Unternehmen als zugesichert anzusehen.
3.4. An sämtlichen vom Unternehmen erstellten und vorgelegten Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen behält sich dieser das Eigentum und Urheberrecht vor. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Unterlagen eigenmächtig zu verwenden oder an ein anderes Unternehmen weiterzugeben.
3.5. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass Fotos von der erbrachten Leistung für unternehmerische Zwecke verwendet werden dürfen. Hierzu zählen auch „Vorher – Nachher“ Vergleiche.
- Ausführungen, Hindernisse, Lieferung und Fristen
4.1. Die für die Leistungsausführung erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf seine Kosten beizustellen.
4.2. Der Beginn der Leistungspflicht des Unternehmens setzt voraus, dass sämtliche baulichen und sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
4.3. Der Kunde hat den Unternehmer bei der Erstellung der Ausführungsunterlagen zu unterstützen und seinen Spezifizierungspflichten (z.B. Freigabe von Farbkonzepten etc.) nachzukommen.
4.4. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung, dem Unternehmer die vereinbarten Arbeiten ungehindert zu ermöglichen, nicht vollständig nach, hat der Unternehmer das Recht, vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen zurückzutreten und bei Verschulden vom Kunden eine 30%-ige Stornogebühr zu verrechnen. Der Unternehmer kann jedoch auch auf Prima Trade NiF KG, Schüttelstraße 23-25A/2/2 1020, Wien, Österreich, office@primacs.at, www.primacs.at Erfüllung bestehen.
4.5. Alle mit einer vom Kunden verursachten Verzögerung verbundenen Kosten (Stehzeiten für Fahrzeuge und Baugeräte, Wartezeit für Arbeiter, Verteuerungen) hat der Kunde zu ersetzen.
4.6. Verzögerungen, die dem Kunden zuzurechnen sind, verlängern die Leistungsfrist.
4.7. Dem Unternehmer wird das Recht eingeräumt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, selbst wenn dieser im Vertrag nicht namentlich genannt wird.
- Rücktrittsvorbehalt und Storno:
5.1. Der Unternehmer behält sich das Recht vor innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss von diesem, ohne Angabe von Gründen, zurückzutreten.
5.2. Weiters kann der Unternehmer mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, sofern ein, für die Abwicklung des Vertrages relevantes, vertragswidriges Verhalten des Kunden vorliegt.
5.3. Der Unternehmer kann wegen Nichtverfügbarkeit der Ware oder der Dienstleistung vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurücktreten, sofern der Unternehmer die Nichtverfügbarkeit nicht schon vor Vertragsabschluss hätte erkennen können.
5.4. Der Kunde kann vor Beginn der Leistungsausführung des Unternehmers durch Zahlung einer 30%igen Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten. Waren und sonstige Vorleistungen, welche für den Kunden bereits bestellt, erworben oder ausgeführt wurden, sind zusätzlich zur Stornogebühr zur Gänze durch den Kunden zu bezahlen.
5.5. Die Bekanntgabe des Vertrag Rücktritts für die Punkte 5.1. bis 5.4. kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
- Zahlung/Verzug:
6.1. Wenn im Angebot angegeben, hat der Kunde bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in der Höhe von 20 % des vereinbarten Entgeltes bzw. des Entgeltes laut Angebot, Kostenvoranschlag, etc. zu bezahlen. Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit, kann das Unternehmen unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag oder Teilen von diesem erklären.
6.2. Der Kunde hat über Verlangen, nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungsausführung, wöchentlich Teilzahlungen zu leisten.
6.3. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Rechnungen binnen 10 Tagen nach Erhalt spesenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Ist ein Skontoabzug vereinbart, darf dieser ausschließlich von der Schlussrechnung abgezogen werden, sofern auch sämtliche Teilrechnungen innerhalb der Skontofrist bezahlt wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzulässig.
6.4. Im Verzugsfall können dem Kunden bei einem Verbrauchergeschäft Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden. Bei unternehmerischen Kunden können im Verzugsfall Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt gegenüber unternehmerischen Kunden vorbehalten.
6.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Zahlung einzustellen.
6.6. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen verfallen gewährte Vergünstigungen, wie Rabatte, Skonti, etc.
6.7. Im Verzugsfall ist der Unternehmer berechtigt, pro Mahnung Mahnspesen in der Höhe von EUR 30,00 zu verrechnen, sowie in weiterer Folge die Betreibung einem Rechtsanwalt zu übergeben.
6.8. Sind einzelvertraglich Haftrücklässe vereinbart, hat der Unternehmer das Recht, diese durch Bankgarantien abzulösen.
- Eigentumsvorbehalt:
7.1. Sämtliche durch den Unternehmer gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sein Eigentum.
- Gewährleistung:
8.1. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung bzw. förmlicher Abnahme der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch jener Zeitpunkt, zu dem der Kunde das Werk abgenommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
8.2. Der Kunde hat dem Unternehmer die unverzügliche Mängelfeststellung zu ermöglichen.
8.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Übergabe bzw. Übernahme.
8.4. Unternehmerische als auch private Kunden haben mindestens zwei Mängelbehebungsversuche einzuräumen.
8.5. Offensichtliche, also augenscheinlich sichtbare, Mängel sind binnen 5 Werktagen nach Übernahme schriftlich zu rügen, bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche auf jenen Mangel.
- Haftung:
9.1. Die Haftung für Vermögensschäden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Datenschutzerklärung:
10.1. Der Kunde bestätigt ausdrücklich die Datenschutzerklärung gelesen und verstanden zu haben. Des Weiteren willigt der Kunde hiermit ausdrücklich ein, Seine oder Ihre personenbezogenen Daten laut der Datenschutzerklärung des Unternehmers in der jeweils aktuell gültigen Fassung verwenden zu dürfen.
10.2. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website unter “ https://primacs.at/agb“ abrufbar.
- Salvatorische Klausel:
11.1. Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
- Allgemeines:
12.1. Es wird eine Rechtswahl zu Gunsten des österreichischen Rechts getroffen. Die Geltung des UN- Kaufrechts wird ausgeschlossen.
12.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden wird als Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers vereinbart.
12.3. Sofern es sich um ein freibleibendes Angebot des Unternehmers handelt, ist der Kunde bei Erteilung des Auftrags zwei Wochen an diesen gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Unternehmer zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass der Unternehmer zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden auf Grund des Auftrags), dass er den Auftrag annimmt.